Auf der Jagd nach der Bikinifigur
… haben viele schon voll von erstem Tatendrang und in der siegessicheren Gewissheit, lange “am Ball” zu bleiben, eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erworben. Nach einiger Zeit wurde der Elan dann kleiner und irgendwann stellt man fest: Man zahlt nur noch, aber geht nicht mehr hin.
An diesem Punkt muß der verhinderte Sportler beim Versuch, die Mitgliedschaft wieder loszuwerden, oft schmerzhaft feststellen, dass er sich recht langfristig an das Fitnesstudio gebunden hat und fragt sich: wie komme ich da zeitnah wieder heraus?
Die meisten Fitnessverträge laufen über zwei Jahre. Bei einer ordentlichen Kündigung kann erst zum Ablauf dieser Vertragslaufzeit gekündigt werden. Angemessen sehen die Gerichte hier Kündigungsfristen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen 14 Tagen und drei Monaten. Wer in seinem Vertrag eine Kündigungsfrist mit Bindung an das Quartalsende findet, sollte sich hier beraten lassen: Diese Klausel könnte unwirksam sein.
Aber auch eine außerordentliche Kündigung kann in Betracht kommen. Wer dauerhaft erkrankt ist und ein Attest vom Arzt vorlegen kann, darf außerordentlich kündigen und muß nicht das Vertragsende abwarten. Gleiches kann für ein reines Frauenstudio gelten, wenn sich das Geschäftsmodell ändert und fortan auch Konzepte für Männerfitness angeboten werden.
Auch ein Umzug des Studios kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. aber Vorsicht: Der eigene Umzug, auch in eine andere Stadt, rechtfertigt keine solche Kündigung.
Auch wenn der Sportler seine Arbeitsstelle verliert oder längere Zeit Urlaub macht, bleibt er grundsätzlich Mitglied.
Im Einzelfall empfielt sich eine Prüfung durch den Anwalt für Vertragsrecht in Lüneburg. Insbesondere, wenn die vertragsmäßige Laufzeit noch sehr lange andauert oder die Kündigungsfristen als sehr lang erscheinen.
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