BGH entlastet Mieter bei Renovierungen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter, die bereits in eine renovierungsbedürftige Wohnung eingezogen sind, nicht verpflichtet sind, diese bei Auszug renoviert an den Vermieter zurückzugeben.
Hintergrund war die bisher vor allem in Berlin übliche Praxis, Mietern per Vertrag die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aufzuerlegen, und somit auf deren Kosten die Wohnung zu renovieren, ohne als Vermieter selbst eine renovierte Wohnung bereitgestellt zu haben.
Der BGH entschied nun: Diese Praxis benachteiligt den Mieter unangemessen und entsprechende Abwälzung der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sei unwirksam, soweit die Wohnung schon bei Einzug renovierungsbedürftig war.
Dieses Urteil wird zwischenzeitlich wieder von den Landgerichten eingeschränkt. So hat das LG Berlin geurteilt, wenn dem Mieter eine Kompensation geleistet wurde (zum Beispiel Erlass der ersten Monatsmiete wegen mangelnder Renovierung), bleibt die klauselmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf dem Mieter doch wirksam.
Diese Urteile schließen sich an an eine Reihe neuerer Urteile der höchsten Gerichte, welche die Verpflichtung der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen immer weiter einschränken.
Mieter, deren Mietverträge schon seit einigen Jahren laufen, kann also geraten werden, genau hinzuschauen, ob deren Vertragsklausel zur Renovierung bei Auszug wirksam ist oder nicht. Zeit und Geld sparen möchte jeder, insbesondere der, der gerade einen Umzug plant. Eine anwaltliche Beratung kann bei Angelegenheiten des Mietrechts in Lüneburg Klarheit verschaffen.
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