Kostenübersicht

Beratung, Vergütung, Honorar, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Neben dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches die anfallenden Gebühren für den Rechtsanwalt nach der Höhe des sogenannten Streitwerts regelt, gibt es noch einige weitere Möglichkeiten, einen Rechtsstreit zu finanzieren.

Sollten Sie Fragen zu möglichen Kosten haben, setzen Sie sich gern vorab mit mir in Verbindung.

1. Erstes Beratungsgespräch

Ein erstes Beratungsgespräch darf für Verbraucher zwischen 10,00 und 190,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich möglicher Kosten für Auslagen, wie z.B. Kopien und Porto sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer betragen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer beträgt aktuell derzeit 19 %. Die maximalen Kosten einer Erstberatung beim Rechtsanwalt können demnach 249,90 € inklusive Mehrwertsteuern (keine Kopierkosten) betragen.

Für Gewerbetreibende und Selbstständige dürfen höhere Kosten angesetzt werden. Jedoch berechne ich auch für gewerbliche und selbstständige Mandanten ein Erstberatungsgespräch zum gleichen Satz wie für Verbraucher.

2. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Stellt sich während der Erstberatung heraus, daß ein anwaltliches Handeln notwendig erscheint, ist der Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eröffnet. Die entstehenden Anwaltsgebühren richten sich nach dem sogenannten Gegenstands- oder Streitwert. Das ist in der Regel der Betrag, um den die Parteien sich streiten. Bei Fragen, die sich nicht ohne Weiteres mit einer Summe beziffern lassen, gibt es Regelungen, die eine Ermittlung des Werts zulassen (sprechen Sie mich gern an).

Die Kosten für die Erstberatung werden bei Aufnahme der Geschäfte für den Mandanten mit den dann anfallenden Gebühren verrechnet. Der Mandant zahlt also nicht doppelt.

3. Honorarvereinbarungen

In Ausnahmefällen, stets jedoch im Rahmen der Zulässigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kann zwischen Mandant und Anwalt auch ein bestimmtes Honorar vereinbart werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Post rechnet in der Regel über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, da es für den Mandanten transparent ist.

4. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Für Personen, die finanziell schwächer gestellt sind, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, finanzielle Unterstützung zur Rechtsberatung zu leisten.

Im Land Niedersachsen und im Land Schleswig-Holstein wurde die sogenannte Beratungshilfe für außergerichtliche Auseinandersetzungen ausgestaltet.

Weitere Informationen und die entsprechenden Antragsformulare finden Sie im Servicebereich.

Für alle Auseinandersetzungen, die die Anrufung der Gerichte erforderlich werden lassen, ist für die gerichtliche Geltendmachung möglich, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Auch diese Antragsunterlagen finden Sie im Servicebereich.