Anwalt für Mietrecht in Lüneburg
Nebenkostenabrechnungen, Kündigungen, Mängel an der Mietsache etc.
Ich vertrete Ihre Ansprüche zum Beispiel bei Mängeln an der Mietsache und bei dem Streit darüber, wer diese Mängel zu vertreten hat, Rückstände in den Mietzahlungen, Kündigungen, insbesondere wegen Eigenbedarf, Räumungsbegehren, Mieterhöhungsbegehren, Ersatzansprüchen, die aus einem Mietverhältnis entstehen können, Nebenkostenabrechnungen, sowie Problemen bezüglich der Mietsicherheit (Kaution).
Im Idealfall treffen sich der Vermieter und Mieter nur zwei Mal während der Mietzeit: Bei Abschluss des Mietvertrags und irgendwann am Ende zur Wohnungsübergabe zurück an den Vermieter, um die Kaution zurück zu erhalten.
Dazwischen lauern jedoch viele Fallstricke und Konfliktpotential für Mieter und auch für den Vermieter.
Das kann bereits bei der Gestaltung des Mietvertrags beginnen, zum Beispiel, wenn eine Maklerprovision fällig geworden ist und die Frage aufkommt, wann Schönheitsreparaturen fällig werden oder wer die Courtage zu zahlen hat.
Seit Juni 2015 gilt hier das Bestellerprinzip. Das besagt in Kürze, dass der, der den Makler bestellt, diesen auch bezahlen muss. Zumindest gilt dieses Bestellerprinzip bei der Miete. In Zeiten akuter Wohnungsnot wird hier jedoch oft versucht, die Maklerprovision auf den Mieter abzuwälzen. Das ist nicht immer zulässig.
Ein stetiger Quell von Problemen im Mietverhältnis ist auch der Zustand der Mietsache. Wer haftet eigentlich für Schäden an der Mietsache wie zum Beispiel Schimmelbefall?
Hier gilt wie auch für alle anderen möglichen Mängel das Prinzip, wer den Mangel zu vertreten hat, hat ihn auch zu beseitigen. Liegt das Verschulden auf Seite des Mieters, hat der Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz oder Befriedigung aus der Mietsicherheit.
Hat jedoch der Vermieter den Mangel zu vertreten, steht dem Mieter oft das Recht auf eine Mietminderung, also dem Einbehalt von Teilen des Mietzinses zu. Das führt im Alltag oft dazu, dass Vermieter reflexartig behaupten, die Wohnung werde nicht ausreichend gelüftet. Mieter halten meist dagegen, dass die Feuchtigkeit aus dem Keller „hochkriecht“ oder durch die Außenwände nach innen dringt.
Grundsätzlich hat zunächst der Vermieter die Beweislast, dass der Schimmel nicht aufgrund von Mängeln an der Bausubstanz hervorgerufen wird. Gelingt ihm das, ist der Mieter gefordert, seinerseits unter Beweis zu stellen, dass er die Mietsache pflichtgemäß behandelt. Mängel, die während der Mietzeit auftreten, werden zunächst einmal in das vermutete Verschulden des Mieters gestellt, soweit nicht andere Ursachen offenkundig sind.
Schwierigkeiten bereiten oft auch die Betriebskostenabrechnungen, insbesondere die Heizkostenabrechnung. Hier werden auf beiden Seiten oft vermeidbare Fehler gemacht, die zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien führen.
Unsicherheiten bestehen häufig bei der Frage, welche Posten in einer Betriebskostenabrechnung aufgeführt sein dürfen. Hier empfiehlt sich schon ein genauer Blick bei der Vertragsgestaltung bzw. der Vertragsprüfung.
Auch die heutzutage öfter auftretenden Kosten für eine energetische Modernisierung der Mietwohnung kann zu kostspielige Fehlern führen. Hier gelten zudem gesetzliche Fristen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsverlust führen kann.
Zum Abschluss des Mietverhältnisses wird oft um die Rückgabe der Kaution gerungen.
Während der Vermieter schimpft, weil die Wohnung verdreckt zurückgelassen wird, fühlt sich der Mieter oft zu Unrecht als „Messie“ verunglimpft. Ein Umzug geht schließlich nicht spurlos von statten.
In den meisten Fällen empfiehlt es sich, bereits vorab eine anwaltliche Beratung zu den Rechten und Pflichten als Vermieter oder Mieter in Anspruch zu nehmen. Das kann kostspielige Mietrechtsstreitigkeiten vermeiden helfen.
Abrechnungen von Nebenkosten, Kündigungen, Mängel an der Mietsache etc.
Auslegung und Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus Ihren Verträgen
Unfallregulierung, Rotlichtverstöße, Geschwindigkeitsverstöße, Alkoholfahrten etc.