Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag bei eingebauter Abschaltvorrichtung
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Eine vor Kurzem veröffentlichen Entscheidung des OLG Köln (AZ. 27 U 13/17) stärkt die Rechte der Autofahrer im Dieselskandal. Im zu verhandelnden Sachverhalt klagte ein Autokäufer gegen ein Kölner Autohaus auf Rücktritt vom Kaufvertrag eines VW Eos 2.0 TDI mit dem Motor des Typs EA 189 mit Abschaltvorrichtung.
Der Autokäufer verlangte nach Kenntniserlangung über den Verbau der Abschaltsoftware in seinem Auto im November 2015 zunächst die Nachlieferung eines baugleichen Fahrzeug ohne die Abschaltsoftware.
Hierzu setzte er eine Frist von 3 ½ Wochen.
Das Autohaus verweigerte die Rücknahme unter dem Hinweis, dass für Anfang 2016 eine Rückrufaktion geplant sei, in welcher der Mangel dann behoben werden würde.
Hierrauf erklärte der Autokäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückabwicklung des Vertrags.
Das vom Autohändler angekündigte Software-Update steht tatsächlich erst seit September 2016 zur Verfügung.
Das OLG Köln bestätigte in seinem Urteil die erste Instanz. Spannend sind hier die Erwägungen in der Urteilsbegründung.
Abschaltautomatik ist ein Mangel
So sah das Gericht die Installation der Software allein schon als ausreichend an, um festzustellen, dass das Auto nicht die übliche Beschaffenheit aufweise. Die Abschaltautomatik ist daher ein Mangel.
Das OLG führt weiter aus, dass der Autokäufer davon ausgehen hatte dürfen, dass der Hersteller des Fahrzeugs sich rechtskonform verhalten würde.
Aus diesem Grund habe der Autokäufer wirksam vom Vertrag zurücktreten können.
Ein weiteres Abwarten von ungewisser Dauer sei dem Autokäufer nicht zuzumuten gewesen. Weder die Erfolgsaussichten noch die Genehmigung des angekündigten Softwareupdates standen zum Zeitpunkt des Rücktritts fest. Damit war auch die für den Autokäufer relevante Zulassung weiter ungewiss. Außerdem war es aufgrund der schwebenden Sachlage kaum möglich, das Fahrzeug weiter zu veräußern. Der Zeitwert stand in Frage.
Dass die vom Autokäufer gesetzte Frist von nur 3 ½ Wochen möglicherweise zu kurz war, ist hier unschädlich: Grundsätzlich setzt eine zu kurz gemessene Frist eine angemessene Frist in Gang.
Der Rücktritt war auch nicht wegen der Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen.
Zwar soll das Softwareupdate nur geringen Aufwand von etwa 100,00 € bedeuten, jedoch ergebe eine umfassende Interessenabwägung das Recht zu Gunsten des Autokäufers.
Das Softwareupdate hatte zum Zeitpunkt des Rücktritts weder vorgelegen, noch hatte das Kraftfahrt-Bundesamt die Gelegenheit, das Update zu prüfen.
Ein nur unerheblicher Sachmangel konnte daher mit Hinblick auf die ganz erhebliche Ungewissheit zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht angenommen werden.
Keine Revision bei Urteil im Dieselskandal
Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen, es bleibt nur noch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Für die vom Dieselskandal betroffenen Verbraucher, auch hier in Lüneburg, bietet dieses Urteil neue Chancen: die Anerkennung der Abschaltautomatik als nicht unerheblichen Mangel kann im richtigen Zeitfenster die bisher erfolglosen Versuche, den Diesel wieder los zu werden, doch noch zum Ziel bringen.
Hierzu sollte jedoch unbedingt anwaltliche Beratung bei einem experten für Vertragsrecht eingeholt werden.
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[…] anderer deutscher Automobilkonzerne wieder. Inzwischen wurde gerichtlich bestätigt, dass die Abschaltautomatik im juristischen Sinne ein Mangel ist. Diese Entdeckung schlug Wellen und führte zu dem Rücktritt des VW-Chef Winterkorn. Die […]
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